Vergleichbar zu der Zuzahlungspflicht bei verschreibungspflichtigen Medikamenten, muss auch bei Physiotherapie eine Zuzahlung geleistet werden. Dies hat der Gesetzgeber in §32 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit §61 S3 SGB V geregelt. Die Zuzahlungspflicht setzt sich aus einer Verordnungspauschale von 10 EUR und einem Therapiekostenanteil von 10% zusammen. Für gängige Heilmittel wie Krankengymnastik oder Manuelle Therapie liegt die Zuzahlung somit bei 25-30 EUR.
Physiotherapie kann nur auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden, wenn dies von Ärzt:innen verordnet wurde. Sie können aber auch ohne ärztliche Verordnung von unseren Physiotherapeut:innen behandelt werden, nach einer Anamnese und Diagnose unseres Heilpraktikers für Physiotherapie.
Es gibt verschiedene Punkte, die eine Verordnung ungültig machen. Die wichtigsten sind:
Wir bitten alle Patient:innen uns frühzeitig die Verordnungen zukommen zulassen um die nötigen Prüfungen durchführen zu können
Wir können bei medizinischer Indikation und nach Rücksprache mit Ihrer Ärzt:in Ihre Verordnung auch als Doppelbehandlung durchführen.
Ja, nach einer Rücksprache mit unserem Heilpraktiker für Physiotherapie kann die Behandlungszeit auf eigene Kosten verlängert werden. Die Kosten für die Behandlungszeitverlängerungen orientieren sich an den von den gesetzlichen Krankenkassen getragenen Kosten der Grundleistung.
Die Behandlungszeiten für die einzelnen Leistungen sind durch den Rahmenvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Vereinigungen der Physiotherapeuten geregelt. Jede Behandlung besitzt eine individuelle Behandlungszeit, die oftmals auch als Spanne angegeben wird. Gängige Heilmittel wie Krankengymnastik und Manuelle Therapie in Einzelbehandlung sollen 15 bis 25 Minuten dauern. Unser Team visiert immer den Mittelwert der vorgesehen Behandlungszeit an.
Physiotherapie-Termine sind knapp und daher sollten Ausfälle möglichst vermieden werden, um möglichst vielen Patient:innen Zugang zu Physiotherapie zu ermöglichen. Daher sind rechtzeitige Terminabsagen sehr wichtig (24 Stunden vor dem Termin). Ausfallrechnungen in Höhe des eigentlichen Behandlungshonorars sollen genau dies unterstützen.
Inwiefern und in welcher Höhe Physiotherapiekosten von der privaten Krankenversicherung übernommen werden, hängt von dem jeweiligen Tarif der Patient:in ab. Es kann daher keine pauschale Aussage getroffen werden. Sollten Probleme bei der Abrechnung entstehen, wird unser Servicepartner Buchner Sie hierbei unterstützen.
Nein, leider gibt es keine Gebührenordnung für Physiotherapeuten vergleichbar zur Gebührenordnung für Ärzt:innen oder Heilpraktiker:innen. Physiotherapeuten sind daher frei in der Gestaltung ihrer Preise.
Nein, wir bieten keine gesonderten Beihilfepreise an. Für alle Privatversicherten gelten die gleichen Preise.
Auch wenn die Leistungen von privat und gesetzlich Versicherten die gleiche Bezeichnung haben, unterscheiden sie sich in Länge, Flexibilität, Administration und Preis. Vergleichbar mit sonstigen medizinischen Leistungen liegen die absoluten Preise von Privatversicherten über den Preisen der gesetzlichen Krankenkassen.
Physiotherapie-Termine sind knapp und daher sollten Ausfälle möglichst vermieden werden, um möglichst vielen Patient:innen Zugang zu Physiotherapie zu ermöglichen. Daher sind rechtzeitige Terminabsagen sehr wichtig (24 Stunden vor dem Termin). Ausfallrechnungen in Höhe des eigentlichen Behandlungshonorars sollen genau dies unterstützen.